Satzung der Ranke-Gesellschaft

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Ranke-Gesellschaft. Vereinigung für Geschichte im öffentlichen Leben". Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen (Datum der Eintragung dieser Satzung: 2.8.1984 unter der Geschäfts Nr. 69 VR 7079)

§ 2 Gemeinnützigkeit

Die Ranke-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben der Gesellschaft


Zweck der Ranke-Gesellschaft ist die Förderung historischer Forschung und ihre Nutzbarmachung für die Geschichtswissenschaft und das allgemeine Geschichtsverständnis der Gegenwart, insbesondere durch die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen, Erteilung von wissenschaftlichen Forschungs- und Darstellungsaufträgen und durch Publikationen. Außerdem soll der Zweck erreicht werden durch die Veranstaltung von Vorträgen und Aussprachen, zu denen auch Gäste Zutritt haben.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Anträge sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Rechte (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen der Gesellschaft, verbilligter Bezug von Veröffentlichungen der Gesellschaft etc.) und Pflichten (z.B. Beitragszahlung) des Mitglieds ergeben sich nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt des Mitglieds.

Ein Ausschluß kann vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder sein Verhalten Ansehen oder Zweckbestimmung der Gesellschaft schädigt. Der Austritt eines Mitglieds kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung (Einschreibebrief) des Mitgliedes gegenüber dem geschäftsführenden Vorsitzenden erfolgen, wobei diese Erklärung spätestens bis zum 30. September eines Jahres zugegangen sein muß, andernfalls der Beitrag für ein weiteres Kalenderjahr zu entrichten ist.

Alle Mitglieder sollen sich bemühen, die Aufgaben der Gesellschaft zu fördern und neue Mitglieder zu gewinnen,

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Gesellschaft erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes festgesetzt wird.

Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der erweiterte Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand jährlich mindestens einmal, i.d.R. in Verbindung mit einer Jahrestagung der Gesellschaft, einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder eine solche beantragen.

§ 9 Beschlußfassung


Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes.

Beschlüsse zu § 10, Punkt 4, bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

1. Wahl von sechs Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Haushaltsrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
3. Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
4. Beschlußfassung über eine Satzungsänderung und eine eventuelle Auflösung des Vereins
5. Beratung und Beschlußfassung über besondere Anträge
6. Wahl der Rechnungsprüfer.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern sowie weiteren von ihm kooptierten Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder ist auf 10 begrenzt.

Seine Aufgaben sind:

1. Wahl eines geschäftsführenden Vorstandes aus den Reihen der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
2. Beratung des wissenschaftlichen Programms der Ranke-Gesellschaft.

Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind dabei gleichermaßen stimmberechtigt. Mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen an des Beschlüssen des erweiterten Vorstandes mitwirken.

§ 12 Der geschäftsführende Vorstand

Als geschäftsführender Vorstand werden vom erweiterten Vorstand gewählt:

- der Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Schatzmeister und
- ein weiteres Mitglied.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Vertreter innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein nach § 26 BGB.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat das Recht, nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl eines neuen Vorstandes" einzuberufen.

Sitzungen des erweiterten Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 13 Amtszeit

Die Mitglieder des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Ehrenamt

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Ranke-Gesellschaft verdient gemacht haben, in das Amt eines "Ehrenmitglied des Vorstandes" berufen oder andere Ehrungen beschließen.

"Ehrenmitglieder des Vorstandes" haben das Recht, an allen Sitzungen des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 15 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können vom geschäftsführenden Vorstand oder einer Gruppe von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich eingebracht werden. Die Anträge sind dem Vorsitzenden so rechtzeitig zuzuleiten, daß sie unter Beachtung der Einladungsfrist von vier Wochen noch auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden können.

Sie müssen mit der Tagesordnung sämtlichen Mitgliedern zugehen; für die Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die vom Registergericht oder den Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen gefordert werden.

§ 16 Erlöschen der Gesellschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte juristische Person, die das Vermögen ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Geschichtswissenschaft verwenden darf.